Leitfaden für die Hygiene auf unseren Festen

Da wir als Verein ein Lebensmittel auf unseren Festen und Marktständen ausschenken, müssenw ir uns auch an gewisse Hygienrichtlinien handeln. Bei Bier sind diese nicht so schwierig, wie bei Lebensmitteln aus Fleisch, Fisch und Eiern, trotzdem sollten diese jedem bekannt sein.

Der erste Hinweis kommt dabei vom Leidfaden für Vereine allgemein:

STK-Ehrenamtsleitfaden_2023_Online

Von der Berufsgenosschenschaft Gaststätte und Nahrung gibt es einen Leitfaden für die zu beachtenden Hygienevorschriften. Besonders gelten die Paragfragen §42 und §43 des INfektionsschutzgesetzes (IfSG) zu beachten.

BGN-Infektionsschutzgesetz

Nach § 42 des IfSG dürfen Personen, die

1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer
anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt sind oder
dessen verdächtig sind

2. an infzierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können

3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichiacoli oder Choleravibrionen ausscheiden


nicht tätig sein oder beschäfigt werden, wenn sie beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen mit folgenden Lebensmitteln (= leicht verderblichen oder sonst problematischen) direkt (= Hände) oder indirekt (= Besteck, Geschirr, Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings-, Kleinkindernahrung
  • Speiseeis, Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener/durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost-, Kartofelsalate, Marinaden, Mayonaisen, emulgierte Saucen, Nahrungshefen

oder wenn sie zählen zu den Personen (= Mitarbeiter, Unternehmer, Selbständige), die in Küchen (= Gaststätten, Restaurants, Hotels) oder Einrichtungen zur Gemeinschafsverpflegung arbeiten, oder
wenn sie zählen zu den Personen (s. oben), die mit Bedarfsgegenständen (Besteck, Geschirr, andere Arbeitsgeräte) so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf Lebensmittel möglich ist (z. B. Spülpersonal auf der „reinen Seite”). Das Tätigkeitsverbot muss nicht extra durch eine Behörde ausgesprochen werden,es gilt kraft Gesetz

Die teilnehmenden Personen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit darüber belehrt werden über:

1. Kenntnis vom Tätigkeitsverbot.
2. Kenntnis von der Verpflichtung, dass sie ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn unverzüglich Mitteilung geben müssen, sobald sie bei sich Anzeichen der erwähnten Krankheiten oder Bakterienausscheidung bemerken.

Die Belehrung muss dokumentiert werden und von jedem Helfer unterschrieben werden.

In der Gastronomie muss man als Angestellter zum Gesundheitsamt und sich einer Erstbelehrung geben lassen. Im Verein sieht das etwas anders aus.

Ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten fallen nicht mehr unter die gesetzlich vorgeschriebene infektionshygienische Belehrungspflicht gemäß §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dabei bleiben aber natürlich die Anforderungen an die Hygiene gleich.

Das Bayerische Gesundheitsministerium geht – wie auch die übrigen Bundesländer – davon aus, dass ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen nicht „gewerbsmäßig“ im Sinne des Infektionsschutzgesetzes tätig sind. Im Zeichen der Verwaltungsvereinfachung wird die Belehrung durch ein Merkblatt (Leitfaden für ehrenamtliche Helfer) ersetzt.

LeitfadenFuerEhrenamtlicheHelfer

Da die Verantwortlichkeit zur Einhaltung und Umsetzung der Hygieneanforderungen bei den Vereinen und Veranstaltern liegt, sind diese dazu angehalten, ihre Mitwirkenden, entsprechend der durchzuführenden Tätigkeiten, mit Hilfe des jeweils aktuellen Merkblattes, über die infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln zu informieren und – empfehlenswerter Weise – die Durchführung entsprechend zu dokumentieren.

Die Kosten für die bisher notwendigen Erstbelehrungen entfallen somit für die vielen ehrenamtlichen Helfer, die lediglich bei vereinzelten Vereinsfesten o.ä. Veranstaltungen tätig werden.

Für Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmittel umgehen, bleibt die Pflicht zur Erstbelehrung, durch das Gesundheitsamt oder einem Arzt mit entsprechender Berechtigung, natürlich bestehen. Gewerbsmäßig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie auf eigene Rechnung, Gefahr und Verantwortung, regelmäßig – also dauerhaft oder auch einmalig mit Wiederholungs- und Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Dies gilt auch für ehrenamtlich tätige Personen, die ihre Tätigkeit regelmäßig bzw. häufig ausüben; z. B. in einem Sport- oder Schützenhaus mit einer Gaststättenkonzession oder Vereine, die geplant und regelmäßig Veranstaltungen durchführen und dies öffentlich bewerben, um ein breites Publikum zu erreichen.

Hygienefehler im Umgang mit Lebensmitteln, führen immer wieder zu schwerwiegenden Erkrankungen, die besonders bei Kleinkindern, älteren oder immungeschwächten Menschen, lebensbedrohlich werden können. Bei Vereins- und Straßenfesten kann schnell ein großer Personenkreis betroffen sein.

Krankheitserreger, wie u.a. Salmonellen, Campylobacter und bestimmte Colibakterien, können sich besonders leicht in bestimmten Speisen, wie Fleisch und Fleischerzeugnissen, Milch und Milchprodukten, Eier und Eierspeisen, Backwaren mit nicht durchbackener Füllung, Fische/Meeresfrüchte und Erzeugnisse daraus, Speiseeis und –halberzeugnisse, Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen und Saucen, Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr und dem Samen für deren Herstellung, vermehren. Bereits bei Zimmertemperatur erfolgt eine rapide Vermehrung dieser Bakterien innerhalb von wenigen Stunden.

Für uns im Verein ist ausser der Herstellung der Ausschank auf unserem jährlichen Braufest interessant. Dazu gibt es vom Deutschen Brauerbund ein paar interessante Dokumente:

DBB-VomFassInsGlas-2022-VFIG

DBB-Folder-perfekt-gezapft_Nachdruck2017_2-1

DBB_Broschuere_Schankanlagen-2021

DBB-Broschuere-Glaeserreinigung-2022