Zoll Anmeldung Hobbybrauer
Hobbybrauer sind verpflichtet ihre Sudmenge beim Zoll anzumelden §41 Abs 2 Biersteuerverordnung. Dies kann einmal im Jahr geschehen, wenn die Sudmenge über 500L/Jahr ist.
Änderung
Änderung § 41 BierStV vom 01.01.2025
(1)
1 Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 5 hl je Kalenderjahr befreit.
2 Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.
(2)
1 Wird die Menge nach Absatz 1 überschritten, ist eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
2 § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entsprechend.
Dies geschieht mit dem folgenden Formular:


Braut man nur für sich in seinen eigenen vier Wänden, dann reicht es aus auf Seite 1 die Haken zu setzen. Am Besten plant man erstmal nur 500L im Jahr zu brauen. Die überschrittene Menge kann extra beim Zoll angezeigt werden.
Wichtig bei der Bierherstellung für den Zoll ist immer der Ort des Vergärens, also wo die Hefe der Würze zugesetzt wird. Ansonsten ist es ja nur ein Malzexttrakt. Hat man noch keine Hobbybraunummer, so kann das Feld leer gelassen werden und man bekommt sie erstmalig zugeschickt.
Verschickt wird das dann an:
Hauptzollamt Nürnberg
Frankenstraße 208
90461 Nürnberg
Postfach 2259
90009 Nürnberg
Telefon: 0911 9463-0
Fax: 0911 9463-1199
E-Mail: poststelle.hza-nuernberg@zoll.bund.de
De-Mail: poststelle.hza-nuernberg@zoll.de-mail.de
