Erhöhung der steuerfreien Menge und Wegfall der Brauanzeige für Hobbybrauer 1.1.2025
Bis 1982 war das Bierbrauen im Heimbereich verboten. Selbst das Vorhalten der Zutaten war nicht erlaubt. Erst Jean Pütz hat es uns allen ermöglicht legal Bier in bestimmten Mengen herzustellen. Bis zum Ende 2024 durfte jeder 200L pro Jahr für den Eigenbedarf herstellen. Darüber hinaus musste es dann beim Zoll angemeldet und versteuert werden. Ab 1.1.2025 gilt nun die aus dem Jahressteuergesetz 2024 neue Regelung:
Artikel 47: Änderung des Biersteuergesetzes
In § 29 Absatz 2 des Biersteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird die Angabe „2 hl“ durch die Angabe „5 hl“ ersetzt.
Artikel 48: Änderung der Biersteuerverordnung
Die Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 hl“ durch die Angabe „5 hl“ ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2. 2. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „Absatz 5 Satz 3, entgegen § 39a Absatz 2 Satz 2 oder § 41 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 39a Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
Zitat vom Zoll:
Mit Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2024 treten zum 1. Januar 2025 für Haus- und Hobbybrauer biersteuerrechtliche Erleichterungen in Kraft.
Die Biermenge, die für den eigenen Verbrauch steuerfrei selbst gebraut werden darf, steigt von zwei auf fünf Hektoliter pro Kalenderjahr.
Mit Inkrafttreten der Rechtsänderung zum 1. Januar 2025 entfällt die vom Haus- und Hobbybrauer abzugebende Brauanzeige. Dies sorgt für einen deutlichen Bürokratieabbau sowohl für Haus- und Hobbybrauer als auch für die Beschäftigen des Zolls und ist ein weiterer Meilenstein, das Verbrauchsteuerrecht in Deutschland effizienter und bürgernäher zu gestalten.
Somit ist auch die abzugebende Brauanzeige ist damit hinfällig, wenn man unter den 500L/Jahr bleibt. Anzumerken wäre aber noch, dass diese Regelung lediglich das für den Eigenverbreuch hergestellt Bier betrifft. Dieses Bier darf dann offiziell nicht weitergegeben, verschenkt oder im Freundeskreis auf Partys verteilt werden. In einem Brauverein oder zur Schulung hergestelltes Bier muss weiterhin angemeldet werden.
Weiterhin ist es aber immer noch so, dass Bier der Steuerpflicht unterliegt, im Gegensatz zur Weinherstellung. Lediglich bei Sekt muss die Sektsteuer bezahlt werden. Hier ist der Unterschied zum Schaumwein einmal beim Druck in der Flasche und der Verschluss mit der meschanischen Sicherung.
Links:
https://zwieselbrau.wordpress.com/2017/10/26/klassiker-hobbythek-nr-80-bier-slebst-gebraut/
https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2024/vst_bierbrauer_1.html
https://www.bdz.eu/aktuelles/news/bdz-begruesst-entlastung-fuer-zoellner-innen-und-hobbybrauende/
https://github.com/sky4walk/Brauverein-Schwabach/raw/refs/heads/master/Steuer/Jahressteuergesetz2024.pdf